§
1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der
Verein führt den Namen "Ernst Ruska Archiv";
unter dieser Bezeichnung soll der Verein beim
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen
sein.
Der
Verein hat seinen Sitz in Berlin.
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 - Zweck des Vereins
Der
Verein verfolgt zu Zwecken der Förderung von
Wissenschaft und Forschung die Aufgabe, das Leben und
Wirken des Wissenschaftlers und Nobelpreisträgers
für Physik Ernst Ruska (1906-1988) zu erforschen
und zu dokumentieren, namentlich durch
1.
Sicherung und Aufarbeitung ihm anvertrauter
Nachlassmaterialien von Ernst Ruska oder dritter
Personen, insbesondere von Urkunden,
Korrespondenzen, Büchern, Bild- und
Tonmaterialien sowie anderer für das
Lebenswerk von Ernst Ruska bedeutsamer
Materialien;
2.
Erwerb von Materialien i.S.d. Ziff 1;
3.
zeitnahe Veröffentlichungen über die
Arbeit des Vereins sowie von Materialien i.S.d.
Ziff. 1 und 2.
Bei
der Erfüllung des Vereinszwecks kann sich der
Verein der Mitwirkung Dritter i.S.d. § 57 Abs. 1
Satz 2 Abgabenordnung bedienen, soweit diese die
Erfüllung des Vereinszwecks
gewährleisten.
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke ("steuerbegünstigte
Zwecke" im Sinne der Abgabenordnung). Er ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die
Mittel des Vereins dürfen nur für diese
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf
niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigen .
§
3 - Mitgliedschaft
Mitglied
im Verein kann jede natürliche Person werden, die
sich in der Initiative für den Verein
bewährt oder bereit ist, die Vereinsziele zu
unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand nach schriftlichem Antrag. Ein Mitglied
kann jederzeit durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand aus dem Verein
austreten.
§
4 - Mitgliederbeiträge
Mitgliederbeiträge
werden erhoben. Über die Höhe entscheidet
auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung
in einer Beitragsordnung.
§
5 - Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.
§
6 - Die Mitgliederversammlung
Eine
ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal
jährlich statt. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muß einberufen werden,
wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist
oder wenn die Einberufung von einem Viertel der
Mitglieder unter Angabe von Gründen
gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen,
der auch die Tagesordnung festsetzt. Die Ladung
erfolgt schriftlich und unter Angabe der
vollständigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen
vor der Versammlung. Für die Rechtzeitigkeit der
Einladung ist der Postabgang (Poststempel)
maßgeblich. Jedes ordentliche Mitglied kann bis
spätestens eine Woche vor der Versammlung
schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung
verlangen. Darüber entscheidet der Vorstand nach
pflichtgemäßem Ermessen. Der Ergänzung
muß entsprochen werden, wenn sie von einem
Drittel der Mitglieder verlangt wird.
Die
Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der
Vorstandsvorsitzende leitet die Versammlung und
entscheidet über die Zulassung von
Gästen.
Die
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig,
wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
Schriftliche Stimmrechtsvollmacht kann nur einem
anderen Vereinsmitglied erteilt werden. Die
Mitgliederversammlung beschließt - soweit nicht
diese Satzung oder das Gesetz etwas anderes bestimmt -
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des
Versammlungsleiters.
Die
Mitgliederversammlung kann einzelnen Mitgliedern, die
sich um den Vereinszweck verdient gemacht haben, den
Titel eines/einer Ehrenvorsitzenden
verleihen.
Über
den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein
Ergebnisprotokoll zu fertigen, in das alle
Beschlüsse der Mitgliederversammlung aufzunehmen
sind. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu
unterschreiben und der nächsten
Mitgliederversammlung vorzulegen.
Auch
ohne Mitgliederversammlung ist ein Beschluß
gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu
dem Beschluß schriftlich
erklären.
§
7 - Der Vorstand
Der
Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, dem
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, und wird von
der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl, auch mehrfach, ist zulässig. Ein
gewählter Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im
Amt. Scheidet der Vorstand vorzeitig aus, so kann die
Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen
bestimmen.
Vorsitzender
und stellvertretender Vorsitzender können den
Verein jeweils allein vertreten. Sie sind von den
Beschränkungen des § 181 BGB
befreit.
Der
Vorstand ist ehrenamtlich tätig; Auslagen und
Reisekosten werden erstattet.
Der
Vorstand leitet den Verein. Er hat die Geschäfte
des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung selbstverantwortlich nach
Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung zu
führen. Er kann sich eine Geschäftsordnung
geben, Aufgaben an einzelne Mitglieder des Vereins
delegieren und legt die Kriterien für die
Aufnahme weiterer Mitglieder fest
§
8 - Auflösung des Vereins
Der
Verein wird aufgelöst, wenn drei Viertel seiner
Mitglieder dies auf einer Mitgliederversammlung
beschließen.
Bei
Auflösung des Vereins oder Wegfall seines
steuerbegünstigten Zwecks fällt das
Vermögen an eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung zu Zwecken von
Wissenschaft und Forschung.
Jede
Änderung der § 2 und § 8 dieser Satzung
bedarf der Zustimmung des Finanzamtes.
Der
Vorstand wird ermächtigt, diese Satzung insoweit
zu ändern, als seitens der Behörden
Beanstandungen erhoben werden, welche die
Eintragungsfähigkeit des Vereins
betreffen.
Im
übrigen kann die Satzung durch Beschluß der
Mitgliederversammlung geändert werden, dazu
bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der zur
Versammlung erschienenen Mitglieder.