Satzung vom 18. November 2000

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Ernst Ruska Archiv"; unter dieser Bezeichnung soll der Verein beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen sein.

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt zu Zwecken der Förderung von Wissenschaft und Forschung die Aufgabe, das Leben und Wirken des Wissenschaftlers und Nobelpreisträgers für Physik Ernst Ruska (1906-1988) zu erforschen und zu dokumentieren, namentlich durch

1. Sicherung und Aufarbeitung ihm anvertrauter Nachlassmaterialien von Ernst Ruska oder dritter Personen, insbesondere von Urkunden, Korrespondenzen, Büchern, Bild- und Tonmaterialien sowie anderer für das Lebenswerk von Ernst Ruska bedeutsamer Materialien;

2. Erwerb von Materialien i.S.d. Ziff 1;

3. zeitnahe Veröffentlichungen über die Arbeit des Vereins sowie von Materialien i.S.d. Ziff. 1 und 2.

Bei der Erfüllung des Vereinszwecks kann sich der Verein der Mitwirkung Dritter i.S.d. § 57 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung bedienen, soweit diese die Erfüllung des Vereinszwecks gewährleisten.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke ("steuerbegünstigte Zwecke" im Sinne der Abgabenordnung). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für diese satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen .

§ 3 - Mitgliedschaft

Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden, die sich in der Initiative für den Verein bewährt oder bereit ist, die Vereinsziele zu unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.

§ 4 - Mitgliederbeiträge

Mitgliederbeiträge werden erhoben. Über die Höhe entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung.

§ 5 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 - Die Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe von Gründen gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, der auch die Tagesordnung festsetzt. Die Ladung erfolgt schriftlich und unter Angabe der vollständigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung ist der Postabgang (Poststempel) maßgeblich. Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Darüber entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Ergänzung muß entsprochen werden, wenn sie von einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstandsvorsitzende leitet die Versammlung und entscheidet über die Zulassung von Gästen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Schriftliche Stimmrechtsvollmacht kann nur einem anderen Vereinsmitglied erteilt werden. Die Mitgliederversammlung beschließt - soweit nicht diese Satzung oder das Gesetz etwas anderes bestimmt - mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Die Mitgliederversammlung kann einzelnen Mitgliedern, die sich um den Vereinszweck verdient gemacht haben, den Titel eines/einer Ehrenvorsitzenden verleihen.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, in das alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben und der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

Auch ohne Mitgliederversammlung ist ein Beschluß gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluß schriftlich erklären.

§ 7 - Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, und wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl, auch mehrfach, ist zulässig. Ein gewählter Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet der Vorstand vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen.

Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender können den Verein jeweils allein vertreten. Sie sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig; Auslagen und Reisekosten werden erstattet.

Der Vorstand leitet den Verein. Er hat die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung selbstverantwortlich nach Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung zu führen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, Aufgaben an einzelne Mitglieder des Vereins delegieren und legt die Kriterien für die Aufnahme weiterer Mitglieder fest

§ 8 - Auflösung des Vereins

Der Verein wird aufgelöst, wenn drei Viertel seiner Mitglieder dies auf einer Mitgliederversammlung beschließen.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zu Zwecken von Wissenschaft und Forschung.

Jede Änderung der § 2 und § 8 dieser Satzung bedarf der Zustimmung des Finanzamtes.

Der Vorstand wird ermächtigt, diese Satzung insoweit zu ändern, als seitens der Behörden Beanstandungen erhoben werden, welche die Eintragungsfähigkeit des Vereins betreffen.

Im übrigen kann die Satzung durch Beschluß der Mitgliederversammlung geändert werden, dazu bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der zur Versammlung erschienenen Mitglieder.